Spenden und Mitgliedsbeiträge sind ein wichtiger Bestandteil einer lebendigen Demokratie. Nur Parteien mit stabilen Einnahmen können effektiv an der Meinungsbildung teilnehmen. Damit erfüllen wir unsere verfassungsgemäßen Auftrag.

Unsere Verfassung legt sogar fest, dass politische Parteien hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert werden sollen. Durch Spenden an politische Parteien zeigen Bürgerinnen und Bürger aber auch Unternehmen ihr Interesse und Engagement für eine gut funktionierende Demokratie.

Wenn Sie eine Spende einem Orts- oder Gemeindeverband zukommen lassen möchten, so geben Sie uns bitte einen Hinweis im Verwendungszweck oder kontaktieren Sie uns zeitnah mit Ihrem Wunsch.

Spendenkonto


CDU Kreisverband Germersheim
DE53 5485 0010 0020 0097 26

Geben Sie bitte bei Spenden auf das Spendenkonto immer Ihren Namen und Ihre Adresse im Verwendungszweck an.


Nur so können wir Ihre Spende zuordnen und Ihnen eine Spendenbescheinigung zukommen lassen.

steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten (gültig ab 1. 1. 2016 – Änderung des Parteiengesetzes)

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,–€ , bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600,– € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

    1. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,– 2/3.300,– 2 nach § 34 g
      Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

    2. Weitere 1.650,– /3.300,– werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

  2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

  3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

  4. Spenden, Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,– € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers/Mitglieds sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)

  5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,– € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen nach dem Parteiengesetz ist es erforderlich, die Daten aller Zuwendungsgeber elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

Informationen an die Betroffenen nach Art. 13 DS-GVO erhalten Sie unter: https://www.cdu.de/